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§ 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden
Die Vorschrift ersetzt beschränkt auf Personalratsmitglieder § 9 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 107. Die Vorschrift hatte kein Vorbild im PersVG 1955. Auch im Entwurf zum BPersVG F. 1974 (BT-Drs. 7/176) war noch keine Regelung enthalten. Nach dem Inkrafttreten des BetrVG 1972 waren aber Zweifel entstanden, ob der Schutz der in der Ausbildung befindlichen Betriebsratsmitglieder und Jugendvertreter für die Zeit nach Abschluss ihrer Ausbildung sichergestellt sei (s. BT-Drs. 7/1170, S. 3). Um diese Gesetzeslücke zu schließen, wurde parallel zu den Beratungen zum BPersVG durch Gesetz vom 18. 1. 1974 (BGBl. I S. 85) § 78a BetrVG eingefügt, der die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, diese Mitglieder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auf ihr Verlangen in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Innenausschuss schlug darauf auch für das BPersVG eine entsprechende Regelung vor, die als § 9 BPersVG F. 1974 in Kraft trat (s. BT-Drs. 7/1339, S. 6; BT-Drs. 7/1373, S. 3, zu § 8a). Über die Verweisung in § 107 S. 2 F. 1974 wurde diese Regelung zugleich dem für die Länder unmittelbar verbindlichen Bundesrahmenrecht zugeordnet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0056
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