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§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit

§ 56 regelt in Abs. 1 bis 3 die Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit im Wesentlichen, wie dies in § 49 für die Berufssoldaten geschieht (vgl. dazu Yk § 49 Rz 1 bis 6). Vergleichbare Regelungen für die Beamten finden sich in den §§ 39 (Folgen der Entlassung) und 41 BBG (Verlust der Beamtenrechte). Nicht in § 56, sondern in § 63 WDO (Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgrads und der sich daraus ergebenden Konsequenzen) sind die Folgen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch ein disziplinargerichtliches Urteil geregelt. Nach Abs. 4 muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen vorzeitig aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0056

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