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§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
§ 57 ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 462) mit Wirkung vom 1.6.2011 (Art. 11 Abs. 7) eingefügt worden. Durch Art. 1 Nr. 32 des BesStMG vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) wurden zum 1.1.2020 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 2 inhaltlich neu gefasst und Abs. 1 S. 3 gestrichen. Die Norm hat aufgrund ihrer Voraussetzungen einen engen Anwendungsbereich. Sinn und Zweck ist es, ein gleichmäßiges Abgeltungsniveau aller Beamten zu gewährleisten, die bei der in § 57 niedergelegten besonderen Verwendung mitwirken (vgl. BTDrucks. 17/ 7142, S. 26; Hebeler, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, S. 266). Die Schaffung eines zusätzlichen finanziellen Anreizes steht im Gegensatz zum Auslandverwendungszuschlag im Vordergrund (VGH Mannheim, Urt. v. 12.3.2020 – 4 S 2773/19 – juris Rn 30).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0057
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