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§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats

§ 57 regelt die Art der Beteiligung des Präsidialrats bei Erfüllung seiner Aufgaben nach § 55. Die Beteiligung ist auf eine Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers beschränkt. Weitere Beteiligungsrechte stehen ihm nicht zu, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Mitbestimmung oder Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten (§§ 69 ff., 75 ff. BPersVG) ist ausgeschlossen. Die Beteiligung des Präsidialrats geht damit über ein unverbindliches Anhörungsrecht nicht hinaus (zu früheren Anhörungsrechten der Gerichte vergleichbarer Art Schmidt-Räntsch, DRiG, § 57 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0057

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