• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 58 Beweisaufnahme

Für das gerichtliche Disziplinarverfahren in den Tatsacheninstanzen legt zunächst Abs. 1 fest, dass es Sache des Disziplinargerichts ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts selbst „über streitige Tatsachen Beweis zu erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung“ zu treffen (Entw.-begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 58; Abkehr vom Mittelbarkeitsgrundsatz der BDO, s. Rz 12). Abs. 2 regelt das Beweisantragsrecht der Beteiligten (Rz 87 ff.); im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist es befristet (Rz 97) und es tritt unter den genannten Voraussetzungen Präklusion (Rz 101) ein. Übereinstimmend mit der für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden Regelung § 25 Abs. 1 S. 2 (s. M § 25 Rz 14 ff.) wird für das Recht der Zeugen und Sachverständigen mit Abs. 3 auf Vorschriften der StPO verwiesen (dazu Rz 113 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0058

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 56 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: