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§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestandes

§ 58 Abs. 1 entspricht imWesentlichen § 40 BBG a.F., allerdings ohne Bezugnahme auf § 57, der § 39 BBG a.F. entspricht (L § 57 Rz 1). Eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage ergibt sich daraus nicht, da der Gesetzgeber sie ersichtlich nicht ändern wollte (BTDrucks. 16/7076 S. 115 zu § 58 Abs. 1; Battis, BBG, 4. Aufl., § 58 Rn 2; Tegethoff in Kugele (Hrsg.), BBG, § 58 Rn 2; zweifelnd Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 58 BBG 2009 Rn 0.1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0058

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