Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestandes
§ 58 Abs. 1 entspricht imWesentlichen § 40 BBG a.F., allerdings ohne Bezugnahme auf § 57, der § 39 BBG a.F. entspricht (L § 57 Rz 1). Eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage ergibt sich daraus nicht, da der Gesetzgeber sie ersichtlich nicht ändern wollte (BTDrucks. 16/7076 S. 115 zu § 58 Abs. 1; Battis, BBG, 4. Aufl., § 58 Rn 2; Tegethoff in Kugele (Hrsg.), BBG, § 58 Rn 2; zweifelnd Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 58 BBG 2009 Rn 0.1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0058
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte