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§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

Das DRiG hat � anders als das BPersVG (�� 32 ff.) � die Regelung der Gesch�ftsf�hrung der Richtervertretungen diesen selbst �berlassen. Das ist wegen der �bersichtlichen Verh�ltnisse bei den Gerichten des Bundes mit ihren verh�ltnism��ig kleinen Richtervertretungen ohne weiteres vertretbar. Die Richtervertretungen bestimmen mit ihrer Gesch�ftsf�hrung insbes. auch ihre Beschlu�fassung in einer Gesch�ftsordnung (Abs. 1). � 58 Abs. 2 verbindet damit eine Regelung der Rechtsverh�ltnisse der Mitglieder durch Verweisung auf Vorschriften des BPersVG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0058

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