Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
Das DRiG hat anders als das BPersVG ( 32 ff.) die Regelung der Geschftsfhrung der Richtervertretungen diesen selbst berlassen. Das ist wegen der bersichtlichen Verhltnisse bei den Gerichten des Bundes mit ihren verhltnismig kleinen Richtervertretungen ohne weiteres vertretbar. Die Richtervertretungen bestimmen mit ihrer Geschftsfhrung insbes. auch ihre Beschlufassung in einer Geschftsordnung (Abs. 1). 58 Abs. 2 verbindet damit eine Regelung der Rechtsverhltnisse der Mitglieder durch Verweisung auf Vorschriften des BPersVG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0058
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte



