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§ 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte
Die Vorschrift ersetzte § 48 Abs. 1 S. 3 a. F. (Abs. 1) sowie § 52 Abs. 1 (Abs. 2), während die übrigen Regelungen des § 48 a. F. in § 57 übernommen wurden (BT-Drs. 19/26820, S. 107). Der Grundsatz des Abs. 1 (Nichtöffentlichkeit der Personalversammlungen) geht auf § 46 Abs. 1 S. 3 PersVG 1955 zurück. Die Überführung dieser Regel in § 48 Abs. 1 S. 3 F. 1974 war bei der parlamentarischen Beratung des BPersVG nicht umstritten (s. BT-Drs. 7/1339, S. 21). Diese Norm wurde mit der BPersVG-Novelle 2021 wiederum inhaltsgleich überführt in § 58 Abs. 1 S. 1.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0058
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