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§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Hat der freiwillig Dienstleistenden nach Abgabe der Verpflichtungserklärung (§ 58e Abs. 1 S. 1) und Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr (§ 58e Abs. 2) seinen Dienst angetreten, so befindet er sich in einem Wehrdienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Abgesehen von den in Abs. 2 (Probezeit) und Abs. 3 (keine anderweitige Verwendung möglich) geregelten Ausnahmen kann das freiwillige Wehrdienstverhältnis nach Abs. 1 nur entsprechend der für die Entlassung aus den Dienstleistungen (§ 75) und dem Ausschluss von diesen (§ 76) geltenden Vorschriften beendet werden. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften ist gerechtfertigt, weil eine vergleichbare Sach- und Rechtslage wie bei Soldaten besteht, die sich freiwillig zu Dienstleistungen gemäß § 59 Abs. 3 verpflichtet haben. Auch hier hat sich der Gesetzgeber mit einer pauschalen Verweisung auf diese Beendigungsgründe begnügt. Zu Recht ist im Zusammenhang mit der Vorgängervorschrift des § 61 WPflG diese wenig praxisgerechte Verweisungstechnik kritisiert worden. § 75 ist ebenso wie § 29 WPflG, auf den in § 61 Bezug genommen worden war, eine der aufwändigsten Bestimmungen des SG, so dass es anwendungsfreundlicher gewesen wäre, wenn die wichtigsten Beendigungstatbestände in § 58h ausdrücklich aufgeführt worden wären (Walz, NZWehrr 2011, 133, 142).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058h

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