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§ 6 Begründung, Änderung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 6 enthält grundlegende Vorschriften des Beamtenstatusrechts. Er bestimmt in Abs. 1, dass der entscheidende Vorgang der Begründung eines Beamtenverhältnisses und wesentliche Veränderungen eines bestehenden Beamtenverhältnisses eines besonderen Aktes, der Ernennung, bedürfen und definiert gleichzeitig diesen zentralen Begriff des Beamtenrechts. Abs. 2 unterwirft die Ernennung besonderen Formvorschriften und regelt die Folgen eines Formverstoßes. Abs. 3 und 4 bestimmen die Fälle der Beendigung eines wirksam begründeten Beamtenverhältnisses. Diese Regelungen werden ergänzt durch die Vorschriften über die eine nach § 6 wirksam vollzogene Ernennung rückwirkend beseitigende Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung (§§ 11 bis 14).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0006

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