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§ 60 Vorläufige Untersagung, die Dienstgeschäfte zu führen

Das Instrument des Verbots der Führung von Dienstgeschäften (Zwangsbeurlaubung) setzt die Anerkennung eines Rechts auf Dienstausübung voraus. Es darf nicht im Belieben des Dienstherrn liegen, einem Beamten die Ausübung seiner dienstlichen Funktionen zu untersagen. Dies gilt gleichermaßen für die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung wie für die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung. Zeitlich früher lag die Regelung einer Amts-Suspension im Zusammenhang mit Dienstvergehen (oder Straftaten), die gleichzeitig mit einer Kürzung des Diensteinkommens verbunden war (Näheres zur geschichtlichen Entwicklung der vorläufigen Dienstenthebung in Disziplinarsachen und zur Zwangsbeurlaubung von Beamten vgl. Günther ZBR 1992, 321 ff.). Die ausdrückliche gesetzliche Normierung der Voraussetzungen für eine Zwangsbeurlaubung von Beamten ist verhältnismäßig späten Datums.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0060

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