Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 60 Vorläufige Untersagung, die Dienstgeschäfte zu führen
Das Instrument des Verbots der Führung von Dienstgeschäften (Zwangsbeurlaubung) setzt die Anerkennung eines Rechts auf Dienstausübung voraus. Es darf nicht im Belieben des Dienstherrn liegen, einem Beamten die Ausübung seiner dienstlichen Funktionen zu untersagen. Dies gilt gleichermaßen für die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung wie für die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung. Zeitlich früher lag die Regelung einer Amts-Suspension im Zusammenhang mit Dienstvergehen (oder Straftaten), die gleichzeitig mit einer Kürzung des Diensteinkommens verbunden war (Näheres zur geschichtlichen Entwicklung der vorläufigen Dienstenthebung in Disziplinarsachen und zur Zwangsbeurlaubung von Beamten vgl. Günther ZBR 1992, 321 ff.). Die ausdrückliche gesetzliche Normierung der Voraussetzungen für eine Zwangsbeurlaubung von Beamten ist verhältnismäßig späten Datums.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0060
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte