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§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag

Bis zum 31.12.1998 war in § 62 der Anwärterverheiratetenzuschlag normiert. Durch Art. 5 Nr. 15 VReformG 1998 vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) wurde § 62 mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgehoben (vgl. K vor § 59 Rz 18). § 62 war danach bis zum 31.12.2019 unbelegt. Mit Art. 1 Nr. 3 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) wurde § 62 mit Wirkung vom 1.1.2020 wieder eingefügt und regelt jetzt den Anwärtererhöhungsbetrag. Im gleichfalls durch das BesStMG geänderten § 59 Abs. 2 wurde bestimmt, dass der Anwärtererhöhungsbetrag zu den Anwärterbezügen gehört.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0062

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