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§ 63 Anwendungsbereich

§ 63 stellt für die Anwendung der Gemeinsamen Vorschriften der §§ 49 ff. dem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, mit denen sich diese Vorschriften unmittelbar befassen, andere Versorgungsleistungen, zumeist Unterhaltsbeiträge gleich. Damit sollen auch insoweit die Vorschriften des BeamtVG über Feststellung und Zahlung, Ruhen und Erlöschen usw. zur Geltung gebracht werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0063

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