Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 63 Anwendungsbereich
§ 63 stellt für die Anwendung der Gemeinsamen Vorschriften der §§ 49 ff. dem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, mit denen sich diese Vorschriften unmittelbar befassen, andere Versorgungsleistungen, zumeist Unterhaltsbeiträge gleich. Damit sollen auch insoweit die Vorschriften des BeamtVG über Feststellung und Zahlung, Ruhen und Erlöschen usw. zur Geltung gebracht werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0063
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte