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§ 63a Hilfeleistungen im Ausland

§ 63a ist ebenso wie die für Wehrpflichtige geltende Vorschrift des § 6d durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 v. 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) eingefügt worden. Die Regelung knüpft an die Bestimmung des § 63 (Hilfeleistung im Innern) an. Sie schließt eine Gesetzeslücke. Bis zur Einfügung des § 63a konnten humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland (z.B. Flutkatastrophen oder Erdbeben) nur im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 durch Angehörige der Bundeswehr durchgeführt werden. Das setzt aber einen Beschluss der Bundesregierung gemäß § 62 Abs. 1 voraus, der aber in Eilfällen oft nicht rechtzeitig erwirkt werden kann (BT Drucks. 16/7955 S. 27, 33). Außerdem wird damit eine eindeutige und klare Gesetzesgrundlage geschaffen, die speziell bei Bundeswehreinsätzen im Ausland vonnöten ist und die den Dienstleistenden Rechtssicherheit verleiht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0063a

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