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§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 64 regelt die gänzliche oder teilweise Entziehung von Hinterbliebenenbezügen auf Zeit für den Fall einer Betätigung des Versorgungsempfängers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass auch für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein gewisses Treueverhältnis zum Staat besteht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0064
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