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§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Im Kap. 3 Abschn. 1 regelt § 64 in zwei Absätzen die „Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung“, wobei streng darauf zu achten ist, dass Abs. 1 speziell und insoweit gegenüber der VwGO abweichend nur die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile im Disziplinarklageverfahren regelt (dazu Rz 28ff.), während Abs. 2 in ausnahmsloser Übereinstimmung mit der VwGO die Berufung in übrigen Fällen, nämlich in Klageverfahren des Beamten nach § 52 Abs. 2 (M § 52 Rz 112), betrifft (Rz 47ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0064
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