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§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

Im Rahmen der Neuregelung der Anwärterbezüge durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wurde auch die Vorschrift des § 65, die Regelungen über die Anrechnung anderer Einkünfte der Anwärter trifft, in das BBesG eingefügt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung waren für die Regelungen des § 65 lediglich zwei Absätze vorgesehen. Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 war im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht als eigenständiger Absatz gefasst, sondern war dem 2. Absatz der Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt worden (vgl. BTDrucks. 7/1906). Der Bundesrat schlug vor, den letzten Satz des § 65 Abs. 2 zu streichen und als neuen Absatz 3 anzufügen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschrift des § 65 Abs. 2 die Anrechnung der Einkünfte der Anwärter regele, die für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Der Fall, dass Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübten, sollte aus rechtssystematischen Gründen in einem besonderen Absatz geregelt werden (vgl. BTDrucks. 7/1906). Dieser Änderungsvorschlag des Bundesrats, dem im Übrigen die Bundesregierung zugestimmt hatte, wurde dann entsprechend dem Beschluss des Innenausschusses übernommen und die Regelung des § 65 in drei Absätze gefasst (vgl. BTDrucks. 7/3213 und 7/3249).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0065

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