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§ 66 Befreiung von Dienstleistungen

In § 66, der wörtlich mit § 11 Abs. 1 WPflG übereinstimmt, sind die Tatbestände aufgeführt, die es rechtfertigen, Dienstleistungspflichtige entweder auf Dauer oder befristet von weiteren Dienstleistungen zu befreien. Die Befreiung dauert so lange an, wie die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 gegeben sind. Die in den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände betreffen das sog. Geistlichenprivileg (vgl. nachfolgend Rz 7ff.), die Nr. 4 betrifft die Befreiung schwerbehinderter Menschen von der Dienstleistungspflicht (nachfolgend Rz 17). Die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 v. 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) eingefügte Nr. 5 betrifft Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde befreit sind. (Rz 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0066

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