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§ 66 Nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

Auch § 66 verdankt seine derzeitige Gestalt den zwei Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzen vom 21. 2. 1985 (BGBl. I S. 371) und vom 9. 9. 1997 (BGBl. I S. 2294). Wie bereits ausgeführt, bezweckte der Gesetzgeber mit der Verschärfung, Missbräuchen des Nebentätigkeitsrechts vorzubeugen (zur Entstehungsgeschichte vgl. K vor §§ 64–69a Rz 6 ff.). Für die Tatbestände des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 und 5, 3. Alt. wurde eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige bei der Dienstbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit eingeführt (Abs. 2). Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 S. 1 gilt rückwirkend (zulässige unechte Rückwirkung) auch für Nebentätigkeiten, sofern diese vor dem 9. 9. 1997 aufgenommen und danach weiter ausgeübt wurden (§ 66 Abs. 3). Ebenso sind die unentgeltlichen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und die Tätigkeiten nach Nr. 2 anzeigefrei, auch dann, wenn es sich dabei um erhebliche Werte handelt (Verwaltung eigener Immobilien oder Wertpapierdepots). Systematisch ist ohnehin höchst zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten überhaupt als Nebentätigkeiten qualifiziert werden können (vgl. Rz 35f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0066

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