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§ 66 Prüfungsverfahren
Für das Prüfungsverfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten ebenso wie für das Versetzungsverfahren (§ 65 Abs. 1) die Vorschriften der VwGO sinngemäß (Abs. 1 S. 1; im Einzelnen T vor §§ 65 bis 68 Rz 3 ff.). Besonderheiten ergeben sich aus der unterschiedlichen Regelung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 auf Antrag der obersten Dienstbehörde und nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 auf Antrag des Richters (Abs. 3), wodurch Prüfungsverfahren im ersten Fall dem Feststellungsverfahren (vgl. T § 67 Rz 2), im zweiten Fall dem Anfechtungsverfahren der VwGO (vgl. T § 67 Rz 3) gleichen. Abs. 2 schreibt anders als im Versetzungsverfahren, jedoch nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 ein Vorverfahren vor (Rz 2). Auch bei Prüfungsverfahren ist dagegen eine Mitwirkung des Vertreters des Bundesinteresses beim BVerwG nicht vorgesehen (dazu T § 65 Rz 5).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0066
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