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§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die Regelung des Verbots der Führung von Dienstgeschäften (Zwangsbeurlaubung) geht von der Anerkennung eines Rechts auf Dienstausübung aus. Es liegt nicht im Belieben des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten die Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen zu untersagen. Dies gilt gleichermaßen für die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung wie für die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung. Vorläufer der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung war die „Suspension vom Amte“ im Zusammenhang mit Dienstvergehen (oder Straftaten), die gleichzeitig mit einer Kürzung des Diensteinkommens verbunden war (Näheres zur geschichtlichen Entwicklung der vorläufigen Dienstenthebung in Disziplinarsachen und zur Zwangsbeurlaubung vgl. Günther ZBR 1992, 321ff.). Art. 129 Abs. 2 WRV stellte die vorläufige Amts-Suspension von Beamten unter Gesetzesvorbehalt, ohne dass damit die Anerkennung des Rechts auf Amtsausübung verbunden war.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0066

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