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§ 67 (Überwachungsaufgaben von Dienststelle und Personalvertretung, politische und gewerkschaftliche Betätigung)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 2 Abs. 4, 5 n. F. (Abs. 1) sowie § 9 Abs. 4 und 5 n. F. (Abs. 2, 3);
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 2, G § 9.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 67 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0067

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