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§ 68 Bestimmung der Wehrdienstgerichte

Zu den Wehrdienstgerichten gehören die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ 80). Wehrdienstgerichte sind Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Bundesgerichte findet sich in Art. 96 Abs. 4 GG (auch für Verfahren über Beschwerden von Soldaten in Verwaltungsangelegenheiten; Lingens DVBl. 1988, 428). Die Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG NZWehrr 1993, 169; Müller NZWehrr 1988, 58; Schwandt ZBR 1994, 357, 358). Die beiden Truppendienstgerichte Nord mit Sitz in Münster und Süd mit Sitz in München mit derzeit 15 Kammern (VO über die Errichtung von Truppendienstgerichten [Errichtungsverordnung – ErrV] vom 16. Mai 2006 – BGBl. I S. 1262) gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, das Bundesverwaltungsgericht (zwei Wehrdienstsenate) zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0068

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