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§ 69 Ausführungsverordnung
In § 69 wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Ausführung der §§ 64–68 notwendigen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der „Verord- nung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV)“ vom 22. 4. 1964 (BGBl. I S. 299) Gebrauch gemacht. Die BNV gilt derzeit in der Fassung vom 12. 11. 1987 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 3. 12. 2001 (BGBl. I S. 3306)*a. Auf den Regelungsbereich des § 69a bezieht sich die Verordnungsermächtigung nicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0069
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