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§ 69a Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit

Auch § 69a wurde durch das 1. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 21. 2. 1985 (BGBl. I S. 371) eingefügt und ist seit dem 1. 3. 1985 in Kraft. Die Norm wurde als Reaktion auf die Entwicklung, dass immer mehr Beamte nach ihrem Eintritt in den Ruhestand oder einer anderweitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses neue Erwerbstätigkeiten aufgenommen haben, in das BBG eingefügt. Rechtssystematisch gehört § 69a nicht zu den Nebentätigkeitsregelungen, sondern zur Ausgestaltung der nachwirkenden Pflich- ten des Beamten nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, da die öffentlich-rechtliche Sonderbindung, wenngleich in abgeänderter Form, mit gewissen Pflichten des früheren Beamten weiter besteht. Dies folgt aus dem „Lebenszeitprinzip“, wie es z. B. in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 2 S. 2 zum Ausdruck kommt (vgl. Summer ZBR 1988, 1, 11; Günther DÖD 1990, 129, 130). Auf diesen Charakter des § 69a weist auch die Abschnittsüberschrift vor §§ 64 ff. „e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses“ hin (vgl. Günther DÖD 1990, 129, 130; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 69a BBG Rn 2). Die von Summer (ZBR 1988, 1, 11) vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Nebentätigkeiten im engeren (§§ 64–69) und im weiteren Sinne (einschl. § 69a) führt indes auch zu keiner höheren dogmatischen Präzision.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0069a

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