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§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Parallel zur ersten Stufe der Rentenreform (mit besonderen bereits gesetzlich festgelegten Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung; vgl. AVmG und das AVmEG wird mit dieser Vorschrift auch eine beamtenversorgungsrechtliche Regelung nachgezogen; u.a. wird hier gesetzlich geregelt eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahre 2003 (= Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75 v.H. auf 71,75 v. H.; entsprechend sinkt auch der jährliche Steigerungssatz von 1,875 v. H. auf 1,79375 v. H. – vgl. Rz 5) sowie auch eine Absenkung der Hinterbliebenenversorgung (= Witwengeld, Bemessungssatz von 60 v.H. auf 55 v. H.) bei gleichzeitiger Einführung eines Kinderzuschlags zum Witwengeld (vgl. § 50c und Rz 8). Wegen der Änderung des § 69e Abs. 5 (Wegfall des bisherigen Satz 4 ab 12.2.2009) wird auf die Änderungen durch das DNeuG (Rz 1 lfd. Nr. 2) hingewiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069e
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