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§ 69l Übergangsregelung zu § 55
Das BeamtVG v. 24.2.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch G v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2716) wird übergangsweise neu geregelt, dass als Renten auch „Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“ gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a i. V.m. § 69l.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069l
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