Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 7 Allgemeine persönliche Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 7 Allgemeine persönliche Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis

Die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2136) geänderte Vorschrift bestimmt die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Sie enthält keine erschöpfende Aufzählung aller persönlichen Anforderungen, sondern nur die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. In welche Art von Beamtenverhältnis der Bewerber berufen werden soll, ist grundsätzlich gleichgültig; Ausnahmen können sich jedoch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben. So gilt das Erfordernis des Abs. 1 Nr. 1 (Eigenschaft als Deutscher oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften) gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2 nicht für Honorarkonsuln. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a. F. ging davon aus, dass von einem Beamten, der dazu berufen ist, die dem Staat und den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Staatsbürger wahrzunehmen, grundsätzlich verlangt werden muss, dass er selbst Mitglied dieser Gemeinschaft ist (vgl. dazu auch BVerwGE 39, 174, 176 f.). Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurde die Einstellungsvoraussetzung im Zuge der Einigung Europas dahingehend modifiziert, dass jedenfalls für einen Teil der Aufgabenbereiche der Zugang zum Beamtenverhältnis auch Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EG eröffnet wurde (Näheres hierzu Rz 7 ff.) § 7 fordert außerdem, dass Beamter nur werden kann, wer die allgemeinen geistigen und fachlichen Fähigkeiten mitbringt, um die ihm als Beamten obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Dabei eröffnet Abs. 1 Nr. 3 – ergänzt durch weitere Vorschriften – praktischen Bedürfnissen entsprechend zwei Wege für den Erwerb der Befähigung als Voraussetzung für den Zugang zum Beamtenverhältnis, nämlich den Weg als Laufbahnbewerber und den als anderer Bewerber. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bringt § 20a eine ergänzende Vorschrift über den Erwerb der Laufbahnbefähigung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0007

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 93 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: