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§ 7 (Vertretung der Dienststelle)

Die Vorschrift bestimmt für den personalvertretungsrechtlichen Bereich, wer für die Dienststelle und in ihrem Namen gegenüber den bei ihr bestehenden Personalvertretungen zu handeln befugt ist. Sie ist ausschließlich personalvertretungsrechtlicher Natur und sagt nichts darüber aus, wer im allgemeinen Verwaltungshandeln und im Rechtsverkehr die Dienststelle als Rechtssubjekt vertreten kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0007

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