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§ 70 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 70, der die dienstbezogene Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte oder frühere Beamte verbietet, soweit keine Ausnahme zugelassen wird, dient der Sicherung der Unbestechlichkeit von Beamten. Die Korruption in ihren verschiedenen Formen ist ein Phänomen, das sich in den meisten Kulturen und staatlichen Gemeinschaften schon in der Vergangenheit zeigte und auch in der heutigen Gesellschaft (noch) findet. Die Korruption wurde zeitweise bekämpft, zeitweise quasi als „sozialadäquat“ betrachtet. Die Entwicklung des modernen Beamtentums stand unter dem Zeichen einer Bekämpfung der Korruption. Die Beamten als Träger der hoheitlichen Verwaltung sollten in Abkehr von früheren Unsitten unbestechliche Sachwalter öffentlicher Belange sein. Die Unbestechlichkeit wurde als vornehmster Grundsatz und überlieferter Vorzug des deutschen Beamtentums bezeichnet (Heyland, Deutsches Beamtenrecht, S. 214). Zur Bekämpfung der Korruption öffentlicher Amtsträger wurden sowohl im Strafrecht als auch im Dienstrecht Verbots- und Sanktionsnormen erlassen. Bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht (Pr.ALR) von 1794 wurde auf eine Eindämmung der Korruption hingewirkt, insbesondere des Ämterkaufs durch Bestechung, der mit der Entlassung sanktioniert wurde (II. Teil, Titel 10 II Civilbeamte § 72 Pr.ALR). Verträge und Versprechungen, durch die jemanden gegen Zuwendung eines Amtes Privatvorteile zugesagt oder wirklich eingeräumt worden sind, wurden für null und nichtig erklärt (§ 73 Pr.ALR). Vorschriften gegen die Bestechlichkeit von Beamten fanden sich auch in den Strafgesetzen einiger Länder und in Bestimmungen über Beamte bzw. „Zivilstaatsdiener“ (vgl. z. B. § 22, § 26 b 3; § 27 des Sächs. Civilstaatsdienergesetzes vom 7. 3. 1835, GVBl. S. 169).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0070

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