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§ 70 Zuständigkeit

§ 70 regelt die örtliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für das gerichtliche Disziplinarverfahren und ist auf andere Verfahren nicht entsprechend anwendbar. Truppendienstgericht im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Truppendienstkammer (a. A. Dau, WDO, § 70 Rz 1). Der Gesetzeswortlaut ist doppeldeutig, da die WDO den Begriff „Truppendienstgericht“ häufig auch dann verwendet, wenn nur ein Spruchkörper gemeint sein kann. Dies ist in Abs. 1 und 2 der Fall. Denn ein schwerer Formfehler, der zur Einstellung des Verfahrens (§ 108 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4) oder zur Aufhebung des Urteils (§§ 120 Abs. 1 Nr. 2, 121 Abs. 2) führt, liegt bereits vor, wenn die unzuständige Kammer entschieden hat (BVerwG Beschl. v. 20. Mai 1970 – II WDB 2/70 –; Baden/von Mitzlaff, WDO, 6. Auflage 1965, § 52 Anm. 2). Die Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Die Verweisung von einem Gericht an das andere wegen fehlender Zuständigkeit ist zwar unzulässig. Eine formlose Abgabe und formlose Übernahme von Gericht zu Gericht mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen zu billigen (BDH NZWehrr 1960, 129, 131).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0070

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