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§ 71 Genehmigung der Annahme ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen

Nach Art. 109 Abs. 5 WRV war es keinem Deutschen gestattet, von einer ausländischen Regierung Titel und Orden anzunehmen. Dieses Verbot wurde noch 1933 durch verschiedene Vorschriften außer Kraft gesetzt. § 71 knüpft an eine entsprechende Regelung im Kaiserreich (§ 15 Abs. 1 RBG) an (s. dazu Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Bd. 1, 1910, S. 350 ff.). Das BRRG und einige Landesbeamtengesetze enthalten keine Vorschrift dieses Inhalts. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2. des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG) v. 26. 7. 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geänd. durch JuMiG v. 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1430) darf ein Deutscher Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen beabsichtigt. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 OrdenG für die Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden. Die erteilte Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 4 S. 2 u. 3 OrdenG widerrufbar (§ 5 Abs. 1 S. 2 u. 3 OrdenG). Diese Regelung im OrdenG entspricht inhaltlich in vollem Umfang der beamtenrechtlichen Bestimmung des § 71, soweit für die Annahme ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen durch einen Beamten die Genehmigung des Bundespräsidenten gefordert ist. § 71 ist deshalb anscheinend überflüssig, indes nur scheinbar. Er statuiert für den aktiven Beamten, und zwar auch für den Beamten, der nicht Deutscher i. S. von Art. 116 GG ist, eine dienstliche Verpflichtung, die bei Verletzung disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann (vgl. Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 71 RdNr. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0071

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