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§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

Die Vorschrift ersetzt § 69 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 115. Die Vorschrift geht zurück auf § 62 Abs. 5 Hs. 1 PersVG 1955. Dort war bereits inhaltsgleich die Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen, falls sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der dort eingerichteten zuständigen Personalvertretung keine Einigung ergibt. Allerdings beschränkte § 67 PersVG 1955 die innerdienstliche Mitbestimmung noch auf sechs Fallgruppen der heutigen §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1. Ferner ließ § 71 Abs. 1 PersVG1955 eine personelle Mitbestimmung nur für drei Personalmaßnahmen bei Arbeitnehmern zu (Höher- und Rückgruppierung sowie Versetzung), wobei die Kompetenz der Einigungsstelle in § 62 Abs. 5 Hs. 2 PersVG 1955 auf die Feststellung des Bestehens des Zustimmungsversagungsgrunde beschränkt wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0072

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