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§ 72 Präsidialverfassung
Wie bei allen Gerichten (§ 21 a GVG) wird auch bei den Truppendienstgerichten ein Präsidium gebildet. Die Präsidialverfassung bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 21 a ff. GVG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0072
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