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§ 72a

Der Einführung der sog. voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung für Beamte waren erhebliche Auseinandersetzungen vorausgegangen. Während das bisherige Recht als Ausnahmeerscheinung nur die sog. familienpolitische Teilzeit (§ 48 a und b Abs. 1 Nr. 1 BRRG, § 79 a und b Abs. 1 Nr. 1 BBG a. F.) und die Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 44 a und b BRRG, § 72 a und b BBG a. F.) vorsah, sollte nunmehr die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ohne weitere Voraussetzungen geschaffen werden. Zur Begründung des Gesetzentwurfes hatte die Bundesregierung ausgeführt, die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für Beamte sollten diese in die Lage versetzen, ihre individuelle Arbeitszeit in Grenzen selbst bestimmen zu können, ohne daß zugleich zwingend bestimmte persönliche oder arbeitsmarktpolitische Voraussetzungen vorliegen müßten. Die Neuregelung erfolge auf der Grundlage einer den Änderungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragenden Neubewertung des hergebrachten Grundsatzes der Hauptberuflichkeit, sie gehe davon aus, daß die Arbeitszeitflexibilisierung in Gestalt der Möglichkeit der individuellen Bestimmung der persönlichen Arbeitszeit einen neuen sozialen Standard darstellt, dem sich auch der Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums nicht entziehen könne. Der Regierungsentwurf nimmt nachfolgend auf Zahlenmaterial Bezug, welches die Änderungen auf dem Arbeitsmarkt belege. Zugleich wird auf den Wandel der gesellschaftlichen Werteorientierung verwiesen, die Unterstützung durch die Sozialpartner (Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) ins Feld geführt und mit Hinblick auf die soziale Entwicklung eine Neubewertung des hergebrachten Grundsatzes der Hauptberuflichkeit postuliert. Neben der sog. voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung für Beamte soll es auch weiterhin die durch Art. 6 GG besonders gerechtfertigte Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen geben. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehe darüber hinaus ein positiver Nebeneffekt in der Eröffnung neuer Chancen, Familien- und Erwerbsleben besser miteinander zu verbinden, die Rückkehr in den Beruf zu fördern, Zeit für Weiterbildung zu gewinnen und den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Letztlich werde dadurch auch die Attraktivität des Berufsbeamtentums erhöht und zugleich ein Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geleistet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072a_a

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