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§ 72b

Regelungen über die Altersteilzeit sind eine Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften auf die gesellschaftliche Problematik des Übergangs aus dem aktiven Berufsleben in den altersbedingten Ruhestand zu reagieren. Dabei wird die gesellschaftliche Lage diesbezüglich durch zwei in entgegengesetzte Richtungen gehende Tendenzen gekennzeichnet. Demographisch läßt sich feststellen, daß die Menschen unserer Tage immer älter werden und somit als ehemalige Beschäftigte immer länger versorgt werden müssen. Dies gestaltet sich zu einem zunehmenden Problem im Bereich der Rentenversicherung und der Versorgung durch Pensionen. Je früher der arbeitende Mensch aus dem Arbeitsprozeß ausscheidet, umso eher belastet er die entsprechenden Kassen als Versorgungsempfänger. Ohne Berücksichtigung weiterer gesellschaftlicher und insbesondere arbeitsmarktlicher Entwicklungen erscheint in diesem Zusammenhang die Diskussion über Altersteilzeit eher kontraproduktiv, ist die Einrichtung solcher Möglichkeiten doch dazu geeignet, eine noch größere Belastung der Alterskassen auszulösen. Konsequenterweise geht die Diskussion deswegen zugleich auch in die Richtung, das Renten- und Pensionsalter tendenziell nach oben zu verlagern, vorweggenommene Zurruhesetzung mit einem entsprechenden Malus bei der Versorgung zu verbinden und damit das Zahlenverhältnis von aktiv im Berufsleben stehenden Beschäftigten zu Versorgungsempfängern nicht noch weiter zu Lasten der ersteren Gruppe zu verschieben. Rentenrechtliche und beamtenversorgungsrechtliche Änderungen haben diese Tendenz durchaus gefördert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072b

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