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§ 72c

Die Regelung wurde durch Art. 2 Nr. 3 des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (20. 5. 1994, BGBl. I S. 1078) in das BBG eingefügt und ist mit Wirkung vom 1. 6. 1994 in Kraft. Im Regierungsentwurf war eine solche Regelung zunächst nicht geplant, vielmehr wurde sie auf Vorschlag des Innenausschusses des Bundestags entsprechend einer Initiative des Bundesrates (BTDrucks. 12/6479 S. 15) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072c

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