Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 72c
Die Regelung wurde durch Art. 2 Nr. 3 des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (20. 5. 1994, BGBl. I S. 1078) in das BBG eingefügt und ist mit Wirkung vom 1. 6. 1994 in Kraft. Im Regierungsentwurf war eine solche Regelung zunächst nicht geplant, vielmehr wurde sie auf Vorschlag des Innenausschusses des Bundestags entsprechend einer Initiative des Bundesrates (BTDrucks. 12/6479 S. 15) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072c
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte