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§ 72d
§ 72 d stellt die Übertragung des ehemaligen § 79 b dar. Die Vorschrift ist wortgleich an eine andere systematische Stelle gerückt worden; allerdings fehlt die Überschrift, welche damals „Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit“ lautete. Die Vorschrift ist ursprünglich durch Art. 2 Nr. 3 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes – 2.GleiBG – vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1406, 2103) mit Wirkung vom 1. 9. 1994 in das BBG eingefügt worden. Dadurch wird deutlich, daß zunächst ein Benachteiligungsverbot unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Geschlechterdiskriminierung geregelt werden sollte. Insofern entspricht § 72 d dem grundsätzlichen Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigungen nach § 12 Abs. 1 des Frauenfördergesetzes. Die veränderte systematische Stellung macht deutlich, daß die Vorschrift mittlerweile für sämtliche Teilzeitbeschäftigungen gelten soll und nicht – wie bisher – auf den Bereich der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung, d. h. also insbesondere auf unzulässige Frauendiskriminierung beschränkt sein sollte. Die systematische Stellung ist gleichwohl unbefriedigend. So ist insbesondere unglücklich, daß die Vorschrift vor der besonderen arbeitsmarktpolitischen Teilzeit nach § 72 e eingefügt wurde, obwohl sie nach richtiger Betrachtungsweise auch für diese Geltung besitzt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072d
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