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§ 72e
Die Vorschrift des § 72 e hat verschiedene Vorläuferregelungen. Diese fanden sich in den aufeinanderfolgenden Versionen des § 72 a. Während die unmittelbare Vorläuferregelung allerdings auch die Teilzeitbeschäftigung mitumfasste, beschränkt sich nunmehr § 72 e auf den arbeitsmarktpolitischen Urlaub. Die arbeitsmarktpolitische Teilzeitbeschäftigung ist in der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung des § 72 a aufgegangen. Auch die in der Fassung vom 8. ÄndG v. 30. 6. 1989 (BGBl I S. 1282) vorkommende Überschrift „Ausnahmesituation“ findet sich nicht mehr. Die Dauer der Beurlaubung hat sich zeitlich erheblich reduziert.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072e
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