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§ 73 (Dienstvereinbarungen)

Die Vorschrift stimmt mit § 64 PersVG 1955 überein. Trotz des bereits damals bestehenden und noch fortdauernden Streits über den Begriff und die Rechtsnatur der Betriebs- und Dienstvereinbarung (s. dazu Ballerstedt u.a., Art. 73 Rz 6; Lorenzen u. a., § 73 Rz 4), hat der Gesetzgeber sowohl im BetrVG 1972 wie auch im BPersVG diese Fragen offen gelassen. In der Begründung des Entwurfs eines BPersVG (Entwurf der Bundesregierung) heißt es (s. BTDrucks. 7/176 Begr. zu § 72 S. 33), konkreter Bestimmungen über die Wirkung, Kündigung und Nachwirkung von Dienstvereinbarungen bedürfe es nicht, weil die Dienstvereinbarung für den öffentlichen Dienst erheblich geringere Bedeutung habe als die Betriebsvereinbarung in der Privatwirtschaft. Über die Wirkung einer Dienstvereinbarung bestünden keine Zweifel. Besondere Vorschriften über eine Kündigung und eine eventuelle Nachwirkung für Fälle, in denen Dienstvereinbarungen selbst keine Bestimmungen darüber enthielten, seien entbehrlich, weil nach Aufhebung einer Dienstvereinbarung die Mitbestimmung wieder auflebe. Gegen diese Auffassung sind im Gesetzgebungsverfahren Bedenken nicht erhoben worden (s. BTDrucks. 7/1339, § 72 S. 32).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0073

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