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§ 73 Frist, Verfahren
Regeln §§ 71, 72 die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme (M §§ 71, 72), leitet § 73 die für das Wiederaufnahmeverfahren geltenden Verfahrensvorschriften, wozu auch die §§ 74, 75 gehören (dazu M §§ 74, 75), ein. Befassen sich diese vorwiegend damit, wie das Wiederaufnahmeverfahren seine Beendigung finden kann, ist § 73 die Vorschrift, die nicht nur die Antragstellung regelt (Abs. 1, Rz 25 ff.), sondern auch, welche Bestimmungen für das durch einen Wiederaufnahmeantrag eröffnete Wiederaufnahmeverfahren anzuwenden sind (Abs. 2, Rz 42 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0073
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