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§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

§ 73 regelt die Anhörung, Verfügbarkeitsprüfung und Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, zu Dienstleistungen durch die Wehrersatzbehörden. Die Vorschrift stimmt fast wörtlich mit § 23 WPflG überein. Der Unterschied zu dieser Bestimmung besteht darin, dass § 73 die in § 59 Abs. 1 und 2 aufgeführten ehemaligen Berufs- und Zeitsoldaten betrifft, die zu Dienstleistungen herangezogen werden können (vgl. dazu Yk § 59 Rz 4 ff.) und Personen, denen nach einer freiwilligen Dienstleistung ein höherer Dienstgrad auf Dauer verliehen worden ist (§ 59 Abs. 3 S. 3; vgl. Yk § 59 Rz 22), während § 23 WPflG die Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen zum Wehrdienst regelt. Im Unterschied zu den §§ 71 und 72, die die Heranziehung ungedienter Personen zu Dienstleistungen zum Inhalt haben, werden von § 73 nur die Dienstleistungspflichtigen erfasst, die bereits in der Bundeswehr Dienst geleistet haben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0073

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