Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 73 regelt die Anhörung, Verfügbarkeitsprüfung und Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, zu Dienstleistungen durch die Wehrersatzbehörden. Die Vorschrift stimmt fast wörtlich mit § 23 WPflG überein. Der Unterschied zu dieser Bestimmung besteht darin, dass § 73 die in § 59 Abs. 1 und 2 aufgeführten ehemaligen Berufs- und Zeitsoldaten betrifft, die zu Dienstleistungen herangezogen werden können (vgl. dazu Yk § 59 Rz 4 ff.) und Personen, denen nach einer freiwilligen Dienstleistung ein höherer Dienstgrad auf Dauer verliehen worden ist (§ 59 Abs. 3 S. 3; vgl. Yk § 59 Rz 22), während § 23 WPflG die Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen zum Wehrdienst regelt. Im Unterschied zu den §§ 71 und 72, die die Heranziehung ungedienter Personen zu Dienstleistungen zum Inhalt haben, werden von § 73 nur die Dienstleistungspflichtigen erfasst, die bereits in der Bundeswehr Dienst geleistet haben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0073
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte