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§ 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 73a ist mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) in das BBesG aufgenommen worden. Die Vorschrift ist in Verbindung mit einer durch Art. 8 Nr. 1 des genannten Gesetzes – ebenso mit Wirkung vom 1. Januar 1992 – erfolgten Änderung des § 8 Abs. 1 S. 2 zu sehen. An jener Stelle wird der Vomhundertsatz, um den eine Kürzung der Dienstbezüge für jedes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vollendete Jahr vorgenommen wird, das bei der Gewährung einer internationalen Versorgung einbezogen wurde, von 2,14 v. H. auf 1,875 v. H. abgesenkt. Die Übergangsregelung des § 73 a S. 1 zielt darauf ab, dass für internationale Dienstzeiten, die vor dem Inkrafttreten der angeführten Maßnahmen zurückgelegt wurden, der höhere Kürzungssatz von 2,14 v. H. festgeschrieben wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073a

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