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§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
§ 74, der inhaltlich weitgehend mit § 28 WPflG 1 übereinstimmt und der durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) neu in das SG eingefügt worden ist, führt abschießend die drei Gründe auf, die zum Ende einer Dienstleistung führen. Eine Beendigung wegen nicht normierter Gründe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einzig der Tod des Dienstleistenden stellt einen nicht genannten, dennoch eigenständigen Beendigungsgrund dar (Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 7. Aufl., § 28, Rz 3 u. 10).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0074
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