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§ 74 Dienstkleidung

In der Regelung des § 74 sind – wie bereits in § 76 BBG a. F. – die Begriffe Uniform und Amtstracht unter dem Oberbegriff Dienstkleidung im weiteren und engeren Sinne zusammengefasst. Im weiteren Sinne ist Dienstkleidung eine einheitliche, von den gewöhnlichen Zivilanzügen abweichende Kleidung, die den Träger nach außen hin als Angehörigen einer bestimmten Verwaltung oder als Träger bestimmter staatlicher Befugnisse kenntlich macht (Uniform). Die Amtstracht unterfällt begrifflich der Dienstkleidung. Sie ist nur in Ausübung von Amtshandlungen zusätzlich zur Kleidung zu tragen, deren besondere Bedeutung dem beteiligten Staatsbürger vor Augen geführt werden soll (z. B. Roben bei Gerichtssitzungen; Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 74 Rn. 2; Plog/Wiedow, BBG, § 74 RdNr. 2). Das wesentlich unterscheidende Begriffsmerkmal zwischen Dienstkleidung (Uniform) und Amtstracht wird nicht tangiert, wenn mitunter bei feierlichen Veranstaltungen auch Spitzenbeamtinnen/Spitzenbeamte eines Verwaltungszweiges gewissermaßen in demonstrativer oder öffentlich verantwortungsbekennender Zugehörigkeitsbezeugung entsprechend uniformiert teilnehmen. Eher bestätigt diese Ausnahme die Regel (a. A. Weiß/Niedermaier/ Summer, BayBG, Art. 83 a. F. E 3b).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0074

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