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§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Die Vorschrift des § 74a ist durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG) vom 14. November 2011 – BGBl. I S. 2219 – in das BBesG aufgenommen worden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 ÖDRLPartG ist § 74a zum 1. Januar 2009 wirksam geworden. Mit dem ÖDRLPartG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ehebezogene gesetzliche Regelungen im Recht des öffentlichen Dienstes auf die Lebenspartnerschaft – ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung, das der Ehe rechtlich angenähert ist, vgl. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 (in Kraft getreten: am 1. August 2001), m. spät. Änd. – zu übertragen und eine völlige Gleichstellung zu erreichen. Bis zum Erlass des ÖDRLPartG war die Lebenspartnerschaft nur in Teilbereichen des öffentlichen Dienstrechts des Bundes berücksichtigt, so in dem Bundesumzugskostengesetz, der Umzugskostenverordnung, der Trennungsgeldverordnung und der Sonderurlaubsverordnung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0074a

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