Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Die Vorschrift des § 74a ist durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (ÖDRLPartG) vom 14. November 2011 – BGBl. I S. 2219 – in das BBesG aufgenommen worden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 ÖDRLPartG ist § 74a zum 1. Januar 2009 wirksam geworden. Mit dem ÖDRLPartG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ehebezogene gesetzliche Regelungen im Recht des öffentlichen Dienstes auf die Lebenspartnerschaft – ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung, das der Ehe rechtlich angenähert ist, vgl. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 (in Kraft getreten: am 1. August 2001), m. spät. Änd. – zu übertragen und eine völlige Gleichstellung zu erreichen. Bis zum Erlass des ÖDRLPartG war die Lebenspartnerschaft nur in Teilbereichen des öffentlichen Dienstrechts des Bundes berücksichtigt, so in dem Bundesumzugskostengesetz, der Umzugskostenverordnung, der Trennungsgeldverordnung und der Sonderurlaubsverordnung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0074a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte