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§ 75 Aufenthaltsanweisung

§ 74 Abs. 1 regelt nach Wegfall der Residenzpflicht die einzige Beschränkung, die grundsätzlich jeden Beamten trifft. Die Wahl der Wohnung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Pflichten führen (vgl. K § 74 Rz 4). In der dienstfreien Zeit ist der Beamte also grundsätzlich frei von allen besonderen Pflichten. Er darf auch seinen Wohnort verlassen. Die in § 75 geregelte Einschränkung ist eine Ausnahme von § 74 Abs. 1 und geht weiter auch als die dem Dienstvorgesetzten nach § 74 Abs. 2 zustehende Anweisungsbefugnis. Dort wird lediglich die Freiheit in der Auswahl der Wohnung beschränkt, während sich eine Anordnung nach § 75 auf die Bewegungsfreiheit des Beamten in seiner dienstfreien Zeit auswirkt. Daher bestehen für eine solche Beschränkung schärfere Voraussetzungen als nach § 74 Abs. 2, der nur auf die Erforderlichkeit aufgrund der dienstlichen Verhältnisse abstellt (s. dazu § 74 Rz 5). Nach § 75 müssen besondere dienstliche Verhältnisse die Anordnung dringend erfordern. Es handelt sich in beiden Fällen um unbestimmte Rechtsbegriffe. § 75 bildet einen weiteren Fall der Konkretisierung der umfassenden Pflichtenbindung des Beamten im Beamtenverhältnis, die aus der Verpflichtung des Beamten folgt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 S. 1 BBG; vgl. K § 54 Rz 4). Die Pflicht des Beamten, sich in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, betrifft keinen Bereitschaftsdienst. Vielmehr ist die auf § 75 beruhende Anweisung ein der Privatsphäre zuzuordnender Fall der Rufbereitschaft, die nach Eigenart und Intensität tatsächlich deutlich hinter der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zurückbleibt und objektiv gesehen nur in geringem Umfange in die individuelle Lebensführung des Beamten eingreift. Er muss an seinem Aufenthaltsort lediglich, sei es zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren Ort, zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar sein und seinen Aufenthaltsort seiner Dienststelle anzeigen. Im Übrigen kann er seine Freizeit nach seinen Vorstellungen und Wünschen gestalten (vgl. BVerwGE 59, 176, 181 f. = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17; s. dazu K § 72 Rz 19). Ein Rechtsanspruch auf Geld oder Freizeitausgleich ist damit nicht verbunden (BVerwGE 59, 176, 182 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17; BVerwGE 60, 118, 120). Allerdings wird in der Praxis aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei erheblicher Inanspruchnahme teilweise ein Freizeitausgleich gewährt (vgl. AVV des BMI zu § 79, Rundschreiben vom 8. 9. 1989 ). Nach Auffassung des BVerwG wird in Fällen dieser Art der Rückgriff auf die Fürsorgepflicht nicht durch die speziellen Vorschriften über Dienstbefreiung bzw. Vergütung für Mehrarbeit ausgeschlossen (ZBR 1987, 275, 276).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0075

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