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§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
Vergleichbar wie §§ 60 Abs. 1 S. 1, 66 S. 1 für das gerichtliche Disziplinarverfahren, legt § 60 Abs. 1 für das Wiederaufnahmeverfahren den Grundsatz fest, dass die Entscheidung in Urteilsform auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu treffen ist (Rz 10 ff.). Kommt es dazu, regelt Abs. 2 den Rechtschutz (Rz 17).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0075
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