• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 75 Pflicht zum Schadensersatz

Ausgangspunkt der Rechtsentwicklung war seit Ende des 18. und des beginnenden 19. Jahrhunderts die Zuordnung des Rechtsverhältnisses der Beamtin bzw. des Beamten gegenüber ihrem/seinem Dienstherrn zum zivilen Recht. Die Beamtin bzw. der Beamte war dem Dienstherrn für die von ihr/ ihm verursachten Schäden zivilrechtlich verantwortlich. Im Außenverhältnis zu Dritten galt die Annahme einer unmittelbaren privatrechtlichen Haftung der Beamtin oder des Beamten selbst für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Das pflichtwidrige Verhalten der Beamtin oder des Beamten wurde nicht dem Landesherrn, sondern dieser bzw. diesem persönlich zur Last gelegt. Es wurde nicht zwischen der Außenhaftung gegenüber Dritten und der Innenhaftung unterschieden. Die Unterscheidung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Schädigung des Dienstherrn war ohne Bedeutung. Zugrunde lag die von römisch-rechtlichen Vorstellungen geprägte Auffassung, dass zwischen dem Landesherrn und der Staatsdienerin bzw. dem Staatsdiener ein privatrechtlicher Mandatskontrakt bestehe. Schädigendes Verhalten liege außerhalb des erteilten Auftrages. Hierfür habe die Beamtin bzw. der Beamte persönlich einzustehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0075

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 51 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: