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§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Die Vorschrift des § 76 ist durch Art. 2 Nr. 56 des DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 202) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 (Art. 17 Abs. 11 DNeuG) neu gefasst worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0076

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